Die UN-Kinderrechtskonvention bei Flüchtlingskindern anwenden - Die Bundesländer in die Pflicht nehmen
Anpassung der Landesgesetze an die Konvention: Sicherstellung des Schulbesuchs für alle Kinder unabhängig vom Aufenthaltsstatus, kindgerechte Umsetzung des § 42 SGB VIII; Anpassung des Asyl- und Aufenthaltsrechts: Vorrang des Kindeswohls, Abschaffung der Verfahrensmündigkeit ab 16 Jahren, Anhörung von Kindern nur durch geschultes Personal, Verbot der Inhaftierung Minderjähriger im Abschiebungsverfahren, Sicherstellung kindgerechter Unterbringung für unbegleitete Minderjährige, Einsatz für die Konvention in den Gremien der EU