Demontage von Nisthilfen an Windenergieanlagen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung es insbesondere im Hinblick auf § 44 Absatz 1 BNatschG (Bundesnaturschutzgesetz) für zulässig oder sogar geboten, wenn Naturschutzbehörden, wie in den vorliegenden Fällen geschehen (www.nrz.de/staedte/kleve-und-umland/aerger-um-brutkasten-fuer-falken-an-windkraft-anlage-id213510165.html), die Demontage von Nisthilfen an Windenergieanlagen, in denen Turm- und Wanderfalken bereits erfolgreich gebrütet haben, anordnen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?