Definition von zukünftig in Integrationsprojekten zu beschäftigenden Menschen mit psychischen Erkrankungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie definiert die Bundesregierung Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht schwerbehindert im Sinne § 2 Absatz 2 SGB IX sind, die zukünftig (laut Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung, Bundesratsdrucksache 66/16) in Integrationsprojekten beschäftigt werden können, und wie soll die Finanzierung langfristiger und nachhaltiger Nachteilsausgleiche sichergestellt werden?