Definition eines "vorübergehenden" Einsatzes in der Arbeitnehmerüberlassung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkreten Maßgaben muss aus Sicht der Bundesregierung als Verfasserin der entsprechenden Gesetzesänderung (Bundestagsdrucksache 17/4804) ein Einsatz in der Arbeitnehmerüberlassung im Entleihbetrieb erfüllen, um als „vorübergehend“ im Sinne von § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu gelten, und welche juristische Definition liegt dem Begriff „vorübergehend“ zugrunde?<br /> <br /> Ist zur Erfüllung dieses Kriteriums beispielsweise prinzipiell eine zeitliche Befristung des Überlassungszeitraumes notwendig, oder darf eine Überlassung aus Sicht der Bundesregierung einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten?