Definition eines "Verbundenen Unternehmen" als verbindliche Auslegung des KMU-Leitfadens der EU
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wann trat die Definition eines "Verbundenen Unternehmens" als bundesweit verbindliche Auslegung des KMU-Leitfadens der EU in Kraft, und mit welcher Argumentation wird dabei pauschal eine beherrschende Stellung von institutionell kleinteiligst zerstreuten Mehrheitsbeteiligten (z. B. Fonds) bei langfristigen Beteiligungsmodellen mit minderheitsbeteiligten Geschäftsführern gemäß dem Leitbild des § 164 des Handelsgesetzbuches (HGB) angenommen?<br /> <br /> Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Reiseunternehmen Überbrückungshilfe III beantragt haben, genehmigt erhielten und diese zurückzahlen mussten bzw. müssen, da sie nachträglich und entgegen der Angaben der prüfenden Dritten und der Bewertung durch die Genehmigungsbehörden als "verbundenes Unternehmen" betrachtet werden, und bestehen in der prüfenden Bewertung und im Rückforderungsverhalten zwischen den (Industrie- und Handelskammern in den) Bundesländern Unterschiede, und wenn nein, ist die Annahme korrekt, dass bundesweit Unternehmen gleicher Struktur gleich bewertet werden und einheitlich rückgefordert wird?<br /> <br /> Erkennt die Bundesregierung gegebenenfalls einen Widerspruch in der Definition eines "Verbundenen Unternehmens" als nach dem KMULeitfaden der EU und dem vergleichsweise leichten Umgehen dieser Interpretation durch shared invests zwischen z. B. zwei Fonds à 49 Prozent bei Einsatz eines mit 2 Prozent minderheitsbeteiligtem Geschäftsführer?