Definition der volkswirtschaftlichen Bedeutung eines Vorganges als Kriterium für einen Staatseingriff im Rahmen der Nationalen Industriestrategie 2030
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie definiert die Bundesregierung „volkswirtschaftliche Bedeutung eines Vorganges“, die als zentrales Kriterium für Staatseingriffe nach dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier vorgeschlagenen „neuen volkswirtschaftlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip“ im Rahmen der „Nationalen Industriestrategie 2030“ angeführt wird, und sollten staatliche Eingriffe (wie im Papier vorgeschlagen beispielsweise mithilfe einer Beteiligungsfaszilität, www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/nationale-industriestrategie.pdf?__blob=publicationFile&v=22) wenn überhaupt nicht eher darauf abzielen, unternehmerische Innovationen zu fördern, statt reine Größeneffekte durch Fusionen zu erzielen?