DDR-Altübersiedler und -Flüchtlinge vor Rentenminderung schützen - Gesetzliche Regelung im SGB VI verankern
Gewährleistung der Rentenansprüche nach dem 31. Dezember 1936 geborene Altübersiedler aus der DDR (Übersiedlung vor dem Mauerfall) nach Fremdrentengesetz statt nach Rentenüberleitungsgesetz; Berücksichtigung des Flüchtlings- bzw. Übersiedlerstatus durch ergänzende Neuregelung zu § 259a SGB VI, gesetzliche Neuregelung der Renten auf Antrag durch Vergleichsberechnung vergleichbar § 309 SGB VI