Dauer des Bezugs von Pflegeleistungen nach dem Entwurf des Bundesteilhabegesetzes für behinderte Menschen während der Arbeitslosigkeit
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Für welche Dauer der Arbeitslosigkeit sollen erwerbstätige behinderte Menschen, die zugleich pflegebedürftig sind, ihre Pflegeleistungen weiter nach § 103 Absatz 2 SGB IX-Entwurf (Bundesteilhabegesetz) erhalten, und warum hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, die Menschen nach dieser Zeit auf die Hilfe zur Pflege zu verweisen, denen sie in der Begründung zu § 103 sinngemäß außergewöhnliche Leistungen unter erschwerten Bedingungen bescheinigt?