Daten zur psychotherapeutischen Versorgung bei Zugrundelegung des rechnerischen Versorgungsgrades als Bezugsgröße
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie sieht die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 5h der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6632 aus, wenn wie bei der Beantwortung der Fragen 1 bis 4 und 5a bis 5g der rechnerische (in diesem Fall nach § 101 Absatz 4 Satz 6 SGB V) und nicht der in der Antwort angegebene faktische Versorgungsgrad die Bezugsgröße ist?