Das Bundeswaldgesetz novellieren und ökologische Mindeststandards für die Waldbewirtschaftung einführen
Erweiterung der Ziele des Gesetzes im Sinne einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung, Festlegung von Mindestanforderungen, Neudefinition des Begriffs „Wald“, Neuregelung der Genehmigung von Waldumwandlungen, der Erstaufforstung, des Waldbetretungsrechts und der Verkehrssicherungspflicht, Verzicht auf eine Bundesregelung für Schutzwald und Erholungswald, Ermöglichung wirtschaftlichen Agierens für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Überarbeitung der Förderbedingungen für den Waldbau