Darlehensweise Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution für Leistungsberechtigte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22. März 2012, B4 AS 26/10 R), dass die darlehensweise Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution den Leistungsberechtigten ein systematisch nicht vorgesehenes nachträgliches Ansparen von Bedarfen der Unterkunft abverlangt, und ist es nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass die Rückzahlungsverpflichtung sich sachlich angemessen nur auf diejenigen Personen beziehen kann, die den Mietvertrag unterzeichnet haben und somit zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet sind, nicht aber auf sämtliche Personen einer Bedarfsgemeinschaft?