Bundesweit einheitliche Anwendung des § 154 Abs. 2d der Abgabenordnung im Steuervollzug
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welche Weise wird sichergestellt, dass die Anwendung des durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz neu eingeführten § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung (Bundestagsdrucksache 18/12127), wonach die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen von der Pflicht zur Legitimationsprüfung und den Aufzeichnungspflichten bei der Kontoerfassung zulassen können, im Steuervollzug bundesweit einheitlich erfolgt, und für welche bestimmten Fallgruppen sollten Ausnahmen zugelassen werden können (bitte mit Begründung)?