Bundesteilhabegesetz zügig vorlegen - Volle Teilhabe ohne Armut garantieren
<strong>Zielstellung, strukturelle Verankerung und inhaltliche Ausgestaltung eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG) für Menschen mit Behinderung, Umfang der Teilhabeleistungen, Finanzierung</strong><br /> Gewährleistung voller Teilhabe gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), umfassende Barrierefreiheit, Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte, einkommens- und vermögensunabhängige Teilhabeleistungen, Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfungen, gesetzliche Verankerung des BTHG im SGB IX, Neufassung des Behinderungsbegriffs gemäß der UN-BRK, Ansiedeln der Verantwortlichkeit für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), teilhabesichernder Ausbau der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), Gleichrangigkeit der Leistungen zur Teilhabe und zur Pflege, Leistungsgewährung unabhängig von Art und Ursache der Behinderung, personen- und nicht ortsgebundene Leistungen, Berücksichtigung von Geschlecht, Migrationshintergrund und sexueller Vielfalt; Feststellung der Ansprüche nach einheitlichen Kriterien, Einrichten verantwortlicher Entscheidungsstellen für die Leistungsgewährung, beitragsfreie, wohnortnahe und unabhängige Beratung; Umfang der Teilhabeleistungen: bedarfsgerechte persönliche Assistenz in jeder Lebenslage und -phase, faire Arbeitsbedingungen für Assistenzkräfte, Übernahme behinderungsbedingter Sachkosten, Weiterentwicklung der Leistungen im beruflichen Bereich (inklusiver Arbeitsmarkt, Kündigungsschutz); Erhalt bisheriger finanzieller Leistungen, Finanzierung darüber hinausgehender Mittel zur Teilhabeabsicherung aus Steuereinnahmen des Bundes, aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen