Bindung der Exekutive an verabschiedete Gesetzesänderungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann nach Einschätzung der Bundesregierung geltendes Recht von der Exekutive bei verabredeter – aber vom Gesetzgeber noch nicht beschlossener – Änderung suspendiert oder ignoriert werden, und wenn nein, für welche Sektoren sind nach § 8 des Klimaschutzgesetzes (KSG) Sofortprogramme wegen Überschreitung der Jahresemissionsmengen fällig, und wann erfolgt die nach § 8 Absatz 3 KSG verpflichtende Unterrichtung des Deutschen Bundestages?