Bezugnahme der Einkommensgrenze auf das Einkommen jedes Unterhaltspflichtigen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach dem Zweck des § 43 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sich die Einkommensgrenze auf das Einkommen eines jeden einzelnen Unterhaltspflichtigen beziehen muss, und welche Aktivitäten hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um eine entsprechende einheitliche Verwaltungspraxis der Behörden in den Ländern sicherzustellen?