Bezug von Betreuungsgeld als aufenthaltsrechtlich unschädliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es Absicht oder ein Versehen, dass in § 2 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) das Betreuungsgeld bei der Aufzählung der aufenthaltsrechtlich unschädlichen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel fehlt, obwohl dieses in der vom 1. August bis 5. September 2013 infolge des Betreuungsgeldgesetzes geltenden Fassung des § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich aufgeführt war, und wird die Bundesregierung dieses mutmaßliche Versehen (Nichtberücksichtigung der zum 1. August 2013 geänderten Fassung in dem parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung zweier aufenthaltsrechtlicher EU-Richtlinien) korrigieren, oder mit welcher Begründung an der geltenden Fassung festhalten (bitte ausführen)?