Bewilligung von Eingliederungszuschüssen an Zeitarbeitsfirmen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihre Bewilligung von Eingliederungszuschüssen (EGZ) an Zeitarbeitsfirmen, die der Bundesrechnungshof laut Prüfungsmitteilung vom 8. September 2015 für rechtswidrig hält, und für jede Einzelförderung das Tatbestandsmerkmal der Minderleistung beim antragstellenden Unternehmen nachweisen, was die gesetzliche Voraussetzung für das Ermessen dieses bezweckten Nachteilsausgleichs ist, angesichts der Tatsache, dass laut Beratungsunterlage der BA vom November 2015 in den Jahren 2013 und 2014 knapp 10 Mio. Euro EGZ an die drei größten Unternehmen ging (Randstad, Adecco, Manpower) und davon Randstad allein über 7 Mio. Euro erhielt und das Unternehmen bereits eine Stelle zur Abwicklung von EGZ-Förderung geschaffen hat, und welchen Sinn misst die Bundesregierung dieser Förderung von Leiharbeiten überhaupt bei angesichts der Tatsache, dass laut Beratungsunterlage der BA vom November 2015 die durchschnittliche Dauer der Arbeitsverträge bei den drei genannten Unternehmen sechs Monate nicht überschritt und lediglich 6 Prozent der Arbeitsverträge länger als ein Jahr dauerte?