Bewertung von Solidargemeinschaften im Hinblick auf ausreichende Absicherung im Krankheitsfall
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Genügen Solidargemeinschaften, wie etwa die Artabana Deutschland Solidargemeinschaft e. V. oder Solidago – Bundesverband Solidargemeinschaft für Gesundheit e. V., nach Ansicht der Bundesregierung dem Kriterium "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und beabsichtigt die Bundesregierung hierzu eine rechtliche Klarstellung, zumal sich die Beantwortung dieser Frage derzeit in einer "rechtlichen Grauzone" bewege (vgl. Ärzte Zeitung vom 29. August 2014, S. 18)?</p>