Bewertung von Einnahmen aus einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass Einnahmen aus einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst, vor allem Taschengeld, analog zu Erwerbseinkommen im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) anzusehen sind (vgl. Geiger, in LPK – SGB II, 4. Auflage, Rn. 36: „Erwerbseinkommen [. . .] sind Einnahmen, die der Leistungsberechtigte unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Auf den arbeitsrechtlichen Status der Tätigkeit oder die Bezeichnung in einem Vertrag kommt es nicht an“) und daher über die anrechnungsfreien 60 Euro nach § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung hinaus die Absetzbeträge nach § 11b SGB II von den Einnahmen abzusetzen sind, und falls die Bundesregierung die genannte Rechtsauffassung nicht teilen sollte, wie rechtfertigt die Bundesregierung die Schlechterstellung von Einnahmen aus einer Vollzeittätigkeit im Bundesfreiwilligendienst gegenüber Einnahmen aus Erwerbsarbeit?