Bewertung eines Begriffs im Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung den im Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission "über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen" zum Ausdruck gebrachten Freiheitsbegriff, nach dem Bürger "spezifische Rechte zuerkannt" werden (http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eud ox/(dokumentinhalt?id=278242&latestVersion=true&type=5&lang=DE, Einleitung), vor dem Hintergrund, dass das Grundgesetz (GG) in Artikel 2 eine allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger konstatiert, welche dem Staat aufgibt, nicht etwa Rechte, sondern vielmehr Eingriffe in solche "spezifisch", also in Form eines Gesetzes, zu begründen, Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 GG?