Bewertung des Koalitionsausschusses als Organ der Gesetzgebung oder der vollziehenden Gewalt im Sinne des Artikels 20 des Grundgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie leitet sich verfassungsrechtlich der formulierte „Vorbehalt der Zustimmung des Koalitionsausschusses“ ab, den der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Hartmut Koschyk, in seinem Brief vom 23. September 2010 an den Finanzausschuss des Bundestages zur Übersendung des „Gutachtens zum ermäßigten Umsatzsteuersatz“ hinsichtlich der Relevanz des Gutachtens für die noch zu bildende Kommission formuliert hat?<br /> <br /> Ist der Koalitionsausschuss im Verständnis der Bundesregierung ein Organ der Gesetzgebung oder der vollziehenden Gewalt im Sinne des Artikels 20 unseres Grundgesetzes?<br /> <br /> In welchen anderen Vorhaben steht das Handeln der Bundesregierung auch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Koalitionsausschusses, sofern im Verständnis der Bundesregierung der Koalitionsausschuss als Organ der Gesetzgebung oder der vollziehenden Gewalt im Sinne des Grundgesetzes zu sehen ist?<br /> <br /> Bemüht sich die Bundesregierung um „andere Abhilfe“ im Sinne des Artikels 20 Absatz 4, sofern im Verständnis der Bundesregierung der Koalitionsausschuss nicht als Organ der Gesetzgebung oder der vollziehenden Gewalt im Sinne des Grundgesetzes zu sehen ist?