Bewertung der Finanzgeschäfte der Deutschen Bank mit Streumunition herstellenden Firmen als Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Finanzgeschäfte der Deutschen Bank AG mit Firmen, die Streumunition herstellen, wie dies der Studie „Weltweite Investitionen in Steumunition“ der internationalen Kampagne gegen Streumunition „Cluster Munition Coalition“ zu entnehmen ist, über die das TV-Magazin Report Mainz am 7. Juni 2010 berichtete, gegen das gesetzliche Verbot des Förderns der Entwicklung, Herstellung, der Ausfuhr von Streumunition nach § 18a des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffG) verstoßen, und was tut die Bundesregierung, um dieses gesetzliche Verbot durchzusetzen und die Verantwortlichen gemäß § 20a KrWaffG zur Rechenschaft zu ziehen?*)<br /> <br /> *) Siehe hierzu auch Frage 25.