Bewährung der eingeführten Regelung im Sozialgerichtsgesetzes für den Abschluss gerichtlicher Vergleiche auf schriftlichem Wege
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Hinweise hat die Bundesregierung darüber, ob sich die seit 2013 geltende Regelung für den Abschluss gerichtlicher Vergleiche im schriftlichen Weg (§ 101 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) in der sozialgerichtlichen Praxis gegenüber der Anwendung der ähnlichen Vorschrift der Zivilprozessordnung (§ 278 Absatz 6 ZPO) bewährt hat bzw. ob es durch Einführung des § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG zu Verfahrensbeschleunigungen und zur Vermeidung von Gerichtsterminen gekommen ist, und falls nicht, gedenkt die Bundesregierung eine Gesetzesänderung zu initiieren, den 2013 eingeführten § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG durch einen Verweis auf § 278 Absatz 6 ZPO zu ersetzen (vgl. auch Schriftliche Stellungnahme und Reformvorschläge des Deutschen Gewerkschaftsbunds zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 30. Mai 2016 zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung, Ausschussdrucksache 18(11)640)?