Betrieb von Drohnen mit einer Masse von mehr als fünf Kilogramm außerhalb der Sichtweite des Steuerers
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher Begründung gilt gemäß § 21b Absatz 2 der bereits ressortabgestimmten "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" (Drohnenverordnung) für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm explizit kein Verbot des Betriebes außerhalb der Sichtweite des Steuerers, und unter wessen Aufsicht (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH etc.) steht der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm?