Beteiligung von V-Leuten aus Polizei und Verfassungsschutz an Protestaktionen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern wird bei der Bewertung von Aktionen beispielsweise aus Anlass eines internationalen Gipfels wie dem G20 von der Bundesregierung berücksichtigt, wenn diese Aktionen auch von V-Personen mitgetragen worden sein können, die von einer deutschen Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde geführt werden, und inwiefern ist es auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz dabei unter Umständen nicht möglich, bei einer bestimmten Person sicher auszuschließen, dass diese Person von einer deutschen Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde als V-Person geführt wird (vgl. DER SPIEGEL, Nr. 2/2019, S. 32 bis 34)?