Beteiligung der Türkei an PESCO-Projekten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist nach Einschätzung der Bundesregierung eine Beteiligung der Türkei an PESCO-Projekten, beispielsweise am Projekt für militärische Mobilität, unter anderem deshalb weiterhin ausgeschlossen, da die Türkei die allgemeinen Bedingungen aus Artikel 3 im Ratsbeschluss (GASP) 2020/1639 vom 5. November 2020, wie beispielsweise die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die Grundsätze aus Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, nicht erfüllt?