Beteiligung der Bundesregierung an Umweltverträglichkeitsprüfungen zu Laufzeitverlängerungen für ukrainische Atomkraftwerke
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird sich die Bundesregierung mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) um eine Beteiligung bei den grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen mit einer geplanten Öffentlichkeitsbeteiligung von Juli bis September 2017 bezüglich der Laufzeitverlängerungen der ukrainischen Atomkraftwerke Südukraine und Saporischschja bemühen, und wird sie vor diesem Hintergrund bei der nächsten Espoo-Vertragsstaatenkonferenz in Minsk vom 13. bis 16. Juli 2017 eine klare rechtliche Regelung für eine grundlegende Anwendung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Laufzeitverlängerungen fordern (bitte erläutern)?