Bestimmung der Gruppen von Asylsuchenden nach der unbereinigten Gesamtschutzquote
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wieso richtet sich die Bundesregierung bei der Bestimmung der Gruppen Asylsuchender, die wegen eines zu erwartenden rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts zu Integrationskursen zugelassen werden können, nach der unbereinigten Gesamtschutzquote (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 18/6760), in die auch Verfahrenseinstellungen und Dublin-Entscheidungen mit eingehen, obwohl Asylsuchende im Dublin-Verfahren und solche, die ihr Verfahren nicht betreiben, ohnehin nicht zum Integrationskurs zugelassen werden, und inwieweit werden die bisherigen vier insofern begünstigten Herkunftsländer um Afghanistan und Eritrea erweitert, da deren bereinigte Gesamtschutzquoten im dritten Quartal 2015 bei 86,1 bzw. 99,6 Prozent lagen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6860, zu Frage 1b)?