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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-290015

Besteuerung von erhitztem Tabak

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Was folgert die Bundesregierung aus dem Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. April 2022 (4 K 2661/21 VTa), das bei ihm anhängige Klageverfahren zur Besteuerung von erhitztem Tabak gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Fragenkatalog zur Vorabentscheidung vorzulegen, da das Finanzgericht Zweifel hat, ob die zum 1. Januar 2022 eingeführte und nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) zu erhebende Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak mit Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vereinbar ist, und welche vorbeugenden Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen, falls der EuGH die Gleichstellung von erhitztem Tabak mit Rauchtabak (gemäß § 1a TabStG) zwar anerkennt, die o. a. Zusatzsteuer, die neben dem Steuersatz des § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b TabStG nur für erhitzten Tabak zu erheben ist, aber verwerfen sollte, da es sich ansonsten möglicherweise um eine ungleiche Behandlung von Tabakwaren derselben Gruppe handeln würde, und der EuGH dies dann nicht mit EU-Recht vereinbar hält?