Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist durch die Neufassung des Artikels 13 Absatz 2 im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien vom 3. Februar 2011, welche Spanien für den Verkauf von Gesellschaftsanteilen ein Besteuerungsrecht einräumt, eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Außensteuergesetzes eingetreten, und warum wurde im DBA für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Form von Mieten und Veräußerungsgewinnen die Anrechnungs- und nicht die Freistellungsmethode vereinbart?