Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels mit Kaffee
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchem Grund erfolgt gemäß § 1 Absatz 2 des Kaffeesteuergesetzes lediglich eine Besteuerung von Röstkaffee und löslichem Kaffee, jedoch keine Besteuerung von rohen Kaffeebohnen, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels mit Kaffee insbesondere in Form von Tabs im Onlinegeschäft sicherzustellen?