Besitz bzw. Transport von Streumunition durch stationierte ausländische Truppen auf deutschem Staatsgebiet
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Besitz oder Transport von Streumunition durch die Allgemeine Genehmigung Nummer 25 (www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_genehmigungsarten_agg_agg_25_2023_09.pdf_blob=publicationFile&v=2) gedeckt, so dass in Deutschland stationierte ausländische Truppen deutschen Behörden darüber keine Rechenschaft ablegen müssen, wenn sie diese Munition über deutsches Staatsgebiet (z. B. Bremerhaven) in die Ukraine oder andere Staaten transportieren, und wie ist eine solche Lagerung beziehungsweise der Transport über deutsches Staatsgebiet nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Oslo-Übereinkommen zum Verbot von Streumunition vereinbar?