Besetzung der Mandate im Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Beabsichtigt die Bundesregierung die beiden dem Bund durch die kürzlich erworbene Bundesbeteiligung neu zustehenden Positionen im Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG entsprechend des von ihr seit dem 1. Januar 2018 gemäß § 4 Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) verfolgten gleichstellungspolitischen Ziels der geschlechterparitätischen Besetzung von Aufsichtsratsposten mit einen Mann und einer Frau zu besetzen, auch wenn die Einhaltung der o. g. gesetzlichen Regelung erst ab dem dritten dem Bund zustehenden Aufsichtsratsposten verpflichtend ist, und falls nein, wie begründet sie in diesem Fall den Verzicht auf eine geschlechterparitätische Besetzung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Gleichstellungszielsetzung?