Beseitigung der nicht fristgerechten Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 Entschädigungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Treffen Vorwürfe zu, das Bundesausgleichsamt leiste die Abschlagszahlung, die es gemäß § 8 Absatz 2 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft eines Ausgleichsbescheides zu leisten hat, in vielen Fällen nicht innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist, sondern benötige für die Zahlung wesentlich länger mit der Folge entsprechender Zinsverluste für die Empfänger der Ausgleichsleistung, und wenn ja, was tut die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die Anspruchsberechtigten in der Regel betagt sind und bereits seit 1994 auf eine Zahlung warten (1994 ist das Ausgleichsleistungsgesetz in Kraft getreten und der Anspruch musste innerhalb von sechs Monaten angemeldet werden), dafür, zukünftig in allen Fällen eine Auszahlung innerhalb der Zweimonatsfrist sicherzustellen (z. B. durch zusätzliches Personal)?