Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung bestimmter Religionspraktiken angesichts der Corona-Pandemie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, unter Berücksichtigung der derzeitigen COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland, bei der Ausübung von Artikel 4 GG für Angehörige der römisch-katholischen Glaubens-/Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen, für Angehörige evangelischer Glaubens-/Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen, für Angehörige protestantischer Glaubens-/Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen, für Angehörige jüdischer Glaubens-/Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen sowie für Angehörige muslimischer Glaubens-/Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen Einschränkungen bzw. Beschränkungen oder entsprechende Auflagen hinsichtlich der Ausübung/ Praktizierung ihres Glaubensbekenntnisses? <br /> <br /> Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung in Absprache mit den Vertretern der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Glaubens-/Religionsgemeinschaften die Ausübung des nach Artikel 4 GG gesicherten Rechts auch während einer andauernden Ausgangsbeschränkung und eventueller Ausgangssperren für die Bundesbürger in den einzelnen Bundesländern im Zuge der COVID-19-Pandemie sicher? <br /> <br /> Ist durch die Bundesregierung beabsichtigt, zur Sicherung des sozialen Friedens in der Bundesrepublik Deutschland und im Hinblick auf mögliche soziale Unruhen unter Berücksichtigung der derzeitigen COVID-19-Pandemie, zugunsten einzelner Glaubens-/Religionsgemeinschaften auf deren Feier- bzw. Festtage hinsichtlich der momentanen Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen oder Abweichungen für diese zuzulassen?