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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-250539

Beschränkung der Einsichtnahme in das deutsche Transparenzregister zur Geldwäschebekämpfung

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Einsichtnahme gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) im deutschen Transparenzregister bis zum heutigen Stichtag von der registerführenden Stelle abgelehnt (bitte nach Erwägungsgrund wie Formfehler, kein berechtigtes Interesse gemäß § 23 Absatz 1 GwG, Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 GwG etc. und nach den jeweiligen Fallzahlen aufschlüsseln, vgl. hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/10716), und wie gedenkt die Bundesregierung künftig eine missbräuchliche Verwendung der Möglichkeit der Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 GwG, zum Zwecke der Verschleierung bei einer möglichen Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit zu verhindern?