Beschlussfähigkeit des Gemischten CETA-Ausschusses bzgl. der Zusatzerklärung zum Investitionsschutz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie kann die Zusatzerklärung zum Investitionsschutz, welche die Bundesregierung mit der EUKommission abgestimmt hat (vgl. www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220829-bmwk-eu-kommission-investitionsschutz-im-rahmen-des-handelsabkommens-ceta.html, www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220829-bmwk-eu-kommission-investitionsschutz-im-rahmen-des-handelsabkommensceta.html); gestützt auf Artikel 30.2 Absatz 2 des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA)-Vertrages, wonach es dem Gemischten CETA-Ausschuss nicht gestattet ist, Änderungen an den Anhängen des Kapitels 8 (Investitionen) vorzunehmen, entgegen ihrem Wortlaut vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden?