Beschlagnahme von rechtswidrig erlangtem Arbeitslohn eines Drittstaatsangehörigen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum wird durch die Bundespolizei Arbeitslohn aus vermuteter illegaler Arbeitsaufnahme von Drittstaatsbürgerinnen und -bürgern beschlagnahmt (https://presseportal.de/blaulicht/pm/74160/4657143, https://presseportal.de/blaulicht/pm/7 4160/4659316, https://presseportal.de/blaulicht/pm/7416/4665053), wenn die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/21639 in derartigen Fällen davon ausgeht, "dass sowohl im Strafverfahren als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Einziehung der Entlohnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nicht in Betracht kommt", und warum wird durch die Bundespolizei Arbeitslohn aus vermuteter illegaler Arbeitsaufnahme von Drittstaatsbürgerinnen und -bürgern beschlagnahmt (s. o.), wenn die Bundespolizei keine Strafverfolgungskompetenz im Phänomenbereich der illegalen Arbeitsaufnahme durch Drittstaatsangehörige besitzt (siehe ebenfalls Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/21639)?