Berücksichtigung von Zinsen und Kosten beim Ermächtigungsrahmen gemäß ESM-Finanzierungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bedeutet die Tatsache, dass es in § 1 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stab-MechG) heißt: „Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen“, während sich im ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) eine entsprechende Formulierung nicht findet, dass die Beteiligung am einzuzahlenden Kapital gemäß § 1 Absatz 1 ESMFinG und die Ermächtigung für das abrufbare Kapital gemäß § 1 Absatz 2 ESMFinG Zinsen und Kosten umfasst und dass somit – im Unterschied zur EFSF – der Ermächtigungsrahmen bezüglich des ESM durch Zinsen und Kosten nicht erhöht wird?<br /> <br /> Falls nein – falls also Zinsen und Kosten auch hinsichtlich des ESM auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen sind, woraus ergibt sich das, und falls ja – falls also Deutschland für Zinsen und Kosten nur innerhalb des Gewährleistungsrahmens haftet –, auf welche Weise wird sichergestellt, dass Stabilitätshilfen nur in einem solchen Umfang gewährt werden, dass das Risiko einschließlich Zinsen und Kosten nicht die Summe des Stammkapitals überschreitet?