Berücksichtigung von direkt bei einem gemeinnützigen Inklusionsbetrieb angestellten Mitarbeitern bei der Quotenberechnung zu Schwerbehinderten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es zu, dass bei der steuerlichen Bewertung gemeinnützig tätiger Inklusionsbetriebe, bei denen bisher auch aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) entsandte Mitarbeitende zur Quote der anerkannten besonders Behinderten mitberechnet wurden, durch den vom Bundesministerium für Finanzen am 31. Januar 2019 mit rückwirkender Wirkung ab 1. Januar 2019 geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung nur noch direkt bei einem gemeinnützigen Inklusionsbetrieb angestellte Mitarbeitende bei der Quotenberechnung zu berücksichtigen sind, und wenn ja, was unternimmt die Bunderegierung, um die nach meiner Auffassung dadurch resultierende stärkere Segmentierung zwischen WfbM und Inklusionsbetrieben und eine in der Folge möglicherweise erschwerte Eingliederung von Werkstattmitarbeitenden auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugleichen sowie eine mögliche Ab- erkennung des Gemeinnützigkeitsstatus für bislang gemeinnützig tätige Inklusionsbetriebe zu verhindern?