Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsverfahren
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Durch welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung des Koalitionsvorhabens, festgestellte häusliche Gewalt im Sorge- und Umgangsverfahren "zwingend zu berücksichtigen", Familienrichterinnen und Familienrichter für Anhaltspunkte von Gewalt, deren Ermittlung sowie deren Einordnung weiter sensibilisieren (vgl. Antwort auf meine Schriftliche Frage 91 auf Bundestagsdrucksache 20/7751), und wie positioniert die Bundesregierung sich zu den aktuellen Reformvorschlägen der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte, die in der Analyse "Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht" zu dem Schluss kommt, dass die unzureichende Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Umgangs- und Sorgeverfahren Änderungen der einzelnen materiellrechtlichen Regelungen des Umgangs- und Sorgerechts sowie Anpassungen im Verfahrensrecht erforderlich macht (vgl.www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/analyse-zu-haeuslicher-gewalt-luecken-im-umgangs-und-sorgerecht-rechtsreformen-dringend-noetig)?