Berücksichtigung des Willens einer nicht einwilligungsfähigen Person bei der Teilnahme an einer klinischen Prüfung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird es nach Auffassung der Bundesregierung nach Beginn des Geltens der Verordnung (EU) Nr. 536/ 2014 im innerhalb Deutschlands geltenden Recht eine rechtliche Pflicht geben, dass der Wille einer nichteinwilligungsfähigen Person, die Teilnahme an einer klinischen Prüfung zu beenden, zu beachten ist, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und die in Artikel 29 Absatz 2 genannten Informationen zu beurteilen, und dies nicht durch eine Erklärung, sondern in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, und welche Sanktionen gegen Betreuer und Prüfer bzw. Mitglieder der Prüfgruppe, die einen solchen in sonstiger Weise zum Ausdruck gebrachten Willen nicht beachten, wird es geben?