Berücksichtigung des Realisierungsfortschritts anzubindender Offshore-Windparks im Offshore-Netzentwicklungsplan der Übertragungsnetzbetreiber
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP) das in § 17b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zuerst genannte Kriterium des Realisierungsfortschritts ausreichend berücksichtigt haben (bitte begründen) – auch vor dem Hintergrund, dass die ÜNB auf Seite 69 des O-NEP die Küstennähe als erstes Kriterium nennen und der Realisierungsfortschritt nur als fünfte Priorität genannt wird –, und welche Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der von der Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE unter Nummer drei ihrer Stellungnahme zum O-NEP vorgetragenen Kritik an diesem Verfahren (siehe www.offshore-stiftung.com/ 60005/Uploaded/Offshore_Stiftung/130412_ SN_KonsultationO-NEP.pdf)?