Berücksichtigung des Artikels 46(a) der Istanbul-Konvention bei Tötungsdelikten an Frauen durch ehemalige Partner
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in der Rechtsprechung bei Tötungsdelikten an Frauen durch den ehemaligen Partner der Artikel 46 Buchstabe a des ,,Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt" berücksichtigt wird und somit bei der Strafzumessung das Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer als strafschärfender Grund berücksichtigt wird und nicht als strafmildernd, oder plant sie, falls dies nicht sichergestellt ist, hierfür gegebenenfalls eine gesetzgeberische Intervention oder eine andere Gesetzesänderung?