Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Einkommensteuergesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass infolge einer zu engen Fassung des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG (Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe) die Kirchensteuer, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die mit gesondertem Tarif nach § 32d Absatz 1 EStG ermittelte Einkommensteuer entfällt, weiterhin nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG als Sonderausgabe bei dem zu versteuernden Einkommen und nicht wie intendiert lediglich im Rahmen der Schedule „private Kapitaleinkünfte“ berücksichtigt werden kann, und entstehen so Fallkonstellationen, in denen eine doppelte Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe nach § 32d Absatz 1 Satz 3, 4 EStG und nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG möglich ist (bitte mit Begründung)?