Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bereich des SGB II bei der Berechnung des Kinderzuschlags
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird bei der Berechnung des KiZ bereits berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 entschieden hat, dass es neben den in § 20 ff. SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bedarf?