Berücksichtigung der Belange von Eltern mit Behinderungen im Rahmen der Erarbeitung des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es nach Ansicht der Bundesregierung geboten, zur Umsetzung des Artikels 23 der UN-Behindertenrechtskonvention – wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, in angemessener Weise Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen – die Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Sinne einer klaren Formulierung des Leistungsanspruches auf „Elternassistenz“ sowie der Beseitigung von rechtlichen Interpretationsspielräumen in Absatz 2 um den Punkt „Leistungen zur Unterstützung behinderter Eltern bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder“ zu ergänzen, und wenn nein, warum nicht?<br /> <br /> Sollte nach Ansicht der Bundesregierung künftig eine Komplexleistung „Elternassistenz“ in Anlehnung an die Komplexleistung „Frühförderung“ gesetzlich normiert werden, um trägerübergreifend Hilfebedarfe zur Verfügung stellen zu können, wie etwa Hilfen zur Mobilität, die unabhängig von der Berufstätigkeit notwendig sind, Verständigungshilfen für hörbehinderte Eltern bei Elternsprechtagen oder barrierefreie Kindermöbel, und wenn nein, warum nicht?