Berücksichtigung der Bauprojekte A 39 und B 4 im Bundesverkehrswegeplan 2015
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unter welchen Voraussetzungen kann der Bau der A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg, welcher bereits im Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2003 enthalten ist, bei der Aufstellung des neuen BVWP 2015 als "laufendes Projekt" erneut aufgenommen werden, und würde nach Auffassung der Bundesregierung die alleinige Realisierung des Planabschnitts 1 (Lüneburg-Nord, Landesstraße 216, bis östlich Lüneburg Bundesstraße 216) hinreichend verkehrlichen Nutzen entfalten, um unabhängig von den übrigen sechs Planungsabschnitten im BVWP 2015 Berücksichtigung finden zu können (bitte begründen)?<br /> <br /> Muss der vom Land Niedersachsen als Alternative zur A39 angemeldete Ausbau der B 4 mit fünf Ortsumfahrungen, angesichts der Bestimmungen der Grundkonzeption zum BVWP 2015 (insbesondere S. 61), durchgängig einen "autobahnähnlichen" Ausbauzustand (z. B. durchgängig 2 + 1) aufweisen, um in den "Vordringlichen Bedarf plus" aufgenommen werden zu können (bitte begründen), und bis wann müssen vom Land Niedersachsen die Detailplanungen (inkl. SUP, konkreter Kostenplanung etc.) zum Ausbau der B 4 übermittelt worden sein, damit dieses Vorhaben bei der Aufstellung des BVWP 2015 noch Berücksichtigung finden kann (ggf. Zeitpunkt einer bereits erfolgten Übermittlung angeben)?