Berücksichtigung der Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte bei der Berechnung des Coronainzidenzwerts
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, dass zwar die Zahl der gemeldeten Corona-Infektionen der Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte vom Robert Koch-Institut bei der Berechnung des Inzidenzwertes herangezogen wird (DIE RHEINPFALZ vom 6. Mai 2021 "Post nach Berlin und Karlsruhe"), diese Angehörigen jedoch nicht bei der Zahl der regionalen Bevölkerung berücksichtigt werden und damit ein höherer Wert von 10 bis 25 Inzidenzpunkten errechnet wird (ZEIT ONLINE vom 6. Mai 2021 "Verfassungsbeschwerde: Streit um Streitkräfte und Inzidenz"), womit es wie gerade geschehen früher zur Anwendung des § 28b IfSG kommt und eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 97/21) eingereicht wurde, weil im Landkreis Kaiserslautern mit rund 106.000 Einwohnern nach den Regelungen des NATO-Truppenstatutes mindestens 18.000 nicht meldepflichtige Stationierungsstreitkräfte sowie weitere Angehörige leben?