Berücksichtigung der Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beim Antrag für ein NPD-Parteiverbot
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern prüft die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung eines NPD-Verbotsantrags die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Februar 2005 („whether there was plausible evidence that the risk to democracy was sufficiently imminent“, Aktenzeichen 46626/99) an die Zulässigkeit eines Parteienverbots, und welche zusätzlichen Tatbestände können oder müssen hier im Falle eines NPD-Verbotsantrags über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus („Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt; es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.“, vgl. Urteil zum KPD-Verbot, 17. August 1956) hierfür vorgetragen werden?